Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Ergänzungswahl für den Ortschaftsrat der Ortschaft Kreypau am 01. Dezember 2024

1. Das Wählerverzeichnis für die Ortschaft Kreypau der Stadt Leuna kann in der Zeit vom 11. November 2024 bis 15. November 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Leuna, Rathaus Leuna, dienstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr (im Einwohnermeldeamt der Stadt Leuna im Rathaus Leuna, Rathausstraße 1, 06237 Leuna, barrierefrei) sowie donnerstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr (im Einwohnermeldeamt der Stadt Leuna im Rathaus Leuna, Rathausstraße 1, 06237 Leuna, barrierefrei) zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 18 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt).

Das Wählerverzeichnis kann im automatisierten Verfahren geführt werden.

Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Der/die Wahlberechtigte kann verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich gemacht wird.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 15. November 2024, 12:00 Uhr, beim Einwohnermeldeamt der Stadt Leuna im Rathaus Leuna, Rathausstraße 1, 06237 Leuna, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

Nach dem 15. November 2024, 12:00 Uhr, ist ein Antrag auf Berichtigung nicht mehr zulässig.

Macht der/die Wahlberechtigte von dem Recht auf Einsichtnahme keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er /sie im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt) unbegründet.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 10. November 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

4.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.

4.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt haben; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn der Antrag nach § 15 Absatz 4 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegen hat.

b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

4.3 Wahlscheinanträge können beim Einwohnermeldeamt der Stadt Leuna, Rathausstraße 1, 06237 Leuna, schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.

Wahlscheinanträge per E-Mail an: buergerservice@stadtleuna.de

Der Antragsteller muss Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Antragstellende Personen müssen den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die der Antragsteller wahlberechtigt ist.

4.4 Wahlscheine können beantragt werden:

-       von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 29. November 2024, 18:00 Uhr;

-       von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis b) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, ob die Wahlberechtigten vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich

-       den amtlichen Stimmzettel,

-       den amtlichen Stimmzettelumschlag,

-       den amtlichen Wahlbriefumschlag sowie

-       das Merkblatt zur Briefwahl.

Wahlberechtigte Personen können diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltag, 15:00 Uhr, anfordern.

6.  Wer einen Wahlschein hat, kann durch

Stimmabgabe

a) bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder

b) im Wahllokal der Ortschaft Kreypau) oder

Briefwahl wählen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Es besteht außerdem die Möglichkeit, den Wahlbrief am Wahltag während der Wahlzeit dem Wahlvorstand im Wahllokal der Ortschaft Kreypau zu übergeben.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Leuna, 24.10.2024
gez. Swinka
Gemeindewahlleiterin