Neuberechnung der Grundsteuer

Grundsteuerreform - „Schwarzer Peter“ für Städte und Gemeinden?

Am 12.09.2024 hat die Landesregierung den Entwurf eines Grundsteuerhebesatzgesetzes Sachsen-Anhalt (Drs. 8/4588) in den Landtag eingebracht. Dieser Entwurf sah für die Städte und Gemeinden in Sachsen-Anhalt abweichend von § 25 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes in der am 01.01.2025 geltenden Fassung die Möglichkeit eines differenzierenden Hebesatzes im Bereich des Grundvermögens (Grundsteuer B) vor, für die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke nach § 247 des Bewertungsgesetzes und für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke für Wohnimmobilien, die gemäß § 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind einerseits und für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes Gewerblich genutzte Immobilien im Sachwertverfahren zu bewerten sind andererseits.

Nach der Neubewertung der Grundstücke im Rahmen der umzusetzenden Grundsteuerreform sind in den Bundesländern, welche das Grundsteuer-Bundesmodell umsetzen, Belastungsverschiebungen von gemischt und gewerblich genutzten Grundstücken hin zu den zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken zu beobachten. Gleiches gilt auch für unsere Stadt bei der Grundsteuer B. Die Anzahl der vorliegenden Messbescheide 2025 wurde ins Verhältnis zur Anzahl der bisherigen Messbescheide gesetzt. Derzeit liegen rund 90 % der Messbescheide zur Grundsteuer B vor.

Das Messbetragsvolumen betrug bisher rund 760 T€ und wird mit dem Grundsteuerhebesatz (aktuell 300 %) multipliziert. Es ergab in den zurückliegenden Jahren eine Einnahme für die Stadt von 2,28 Mio. Euro. Das für 2025 vorliegende Messbetragsvolumen liegt bei 420 T€. Hochgerechnet auf 100 % der vorliegenden Messbescheide ergibt sich ein Messbetragsvolumen von rund 467 T€. Die Einnahmen der Grundsteuer B würden ab 01.01.2025 bei 1,401 Mio. Euro liegen. Es würde rund ein Drittel der Einnahmen aus der Grundsteuer B fehlen.

Leider wurde der „Schwarze Peter“ den Kommunen zugeschoben. Die Hinweise der Belastungsverschiebung hin zu den Wohngrundstücken waren den Verantwortlichen bereits früh im Verfahren bekannt. Nun überlässt man es den Kommunen mit der Möglichkeit der Einführung verschiedener Steuersätze für die Grundsteuer. Die Kommunen werden sich mit Widersprüchen und Klageverfahren auseinandersetzen müssen, da auch die Einführung verschiedener Grundsteuerhebesätze B gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte. Wie Sie sehen, eine schwierige Situation, vor der viele Städte und Gemeinden im Land stehen. Als Bürgermeister werde ich mich über das weitere Vorgehen mit den Fraktionen des Stadtrates verständigen, um für Leuna einen gangbaren Weg zu finden. Wir werden Sie weiter darüber informieren.

Michael Bedla
Bürgermeister