Information aus dem Sachgebiet Sicherheit & Ordnung: Ruhestörender Lärm

Information aus dem Sachgebiet Sicherheit & Ordnung

Ruhestörender Lärm

 Die Regelungen zum ruhestörenden Lärm sind in verschiedenen Gesetzen wiederzufinden. So regeln das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Gesetz über Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt den ruhestörenden Lärm.

In der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung finden sich für Gartenfreunde und Hauseigentümer einige Regeln die zu beachten sind. Die Verordnung besagt, dass Geräte und Maschinen nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätsbescheinigung beigefügt ist. Für Gartengeräte und andere Geräte sowie Maschinen, die insbesondere im häuslichen Bereich verwendet werden, gelten folgende Einschränkungen der Benutzungszeit:

Die Ruhezeiten für in Wohngebieten benutzte Geräte finden Sie in beigefügtem Dokument.

Das Gesetz über Sonn- und Feiertage des Landes Sachsen-Anhalt beinhaltet grundlegende Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe. Die wichtigsten Bestimmungen sollen hier auszugsweise dargelegt werden:

Dieses Gesetz regelt u. a. dass die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage besonders geschützt sind. An diesen Tagen ist besonders darauf zu achten, dass Lärmbelästigung vermieden wird.

 

Staatlich anerkannte Feiertage sind:

 

1. der Neujahrstag 7. der Pfingstmontag
2. der Tag Heilige Drei Könige (6. Januar) 8. der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
3. der Karfreitag 9. der Reformationstag (31. Oktober)
4. der Ostermontag 10. der 1. Weihnachtsfeiertag
5. der 1. Mai 11. der 2. Weihnachtsfeiertag
6. der Tag Christi Himmelfahrt  

 

Allgemeine Arbeitsruhe:

Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen sind nur erlaubt, soweit sie nicht gewerbsmäßige Betätigung in Haus und Garten darstellen.

An Sonntagen und den staatlich anerkannten Feiertagen sind während der Zeit des vormittäglichen Hauptgottesdienstes alle Veranstaltungen und Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Einrichtungen untersagt, die den Gottesdienst stören könnten.

 

Erhöhter Schutz:

Am

a)    Karfreitag ganztägig,

b)    Volkstrauer- tag (dem vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent) ab 5 Uhr,

c)    Buß- und Bettag ab 5 Uhr,

d)    Totensonntag (dem letzten Sonntag vor dem 1. Advent) ab 5 Uhr und

e)    Heiligabend ab 16 Uhr,

sind neben den Einschränkungen durch das Gesetz über Sonn- und Feiertage zusätzlich untersagt:

1.    Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb  hinausgehen,

2.    öffentliche sportliche Veranstaltungen sowie

3.    alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages oder der Kunst, Wissenschaft und Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen.

Die vorgenannten Vorschriften stellen ein umfassendes Regelwerk dar. Die meisten Bürger halten diese Regeln ein. Speziell im Sommerhalbjahr sollten die anliegenden Arbeiten in Haus, Hof und Garten mit Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft erfolgen. Bei Feierlichkeiten und Grillabenden ist es ratsam, im Vorfeld die Nachbarn zu informieren.

 

Hier auch ein Wort an die Jugendlichen: Es ist ganz natürlich, dass im Sommer wieder die Jugendtreffpunkte belebt werden, aber dabei sollte Rücksichtnahme erfolgen und z. B. die Automusikanlage nicht in unmittelbarer Nähe zu Wohnhäusern auf volle Leistung aufgedreht werden.

Bei Einhaltung der oben genannten Grundsätze und gegenseitiger Rücksichtnahme kann die Freiluftsaison von Jedermann nach seiner Fasson in vollen Zügen genossen werden.

 

SG öffentliche Sicherheit & Ordnung